Musikverein Beckum e.V.
Musikverein Beckum e.V.

Satzung

Statuten des Musikvereins Beckum e.V.

 

§ 1

Der Musikverein Beckum e.V. mit Sitz in 5983 Balve-Beckum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und uneigennützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, die Kunst der Musik zu fördern, das Heimatliedgut zu erhalten und die Jugendlichen an die Musik heranzuführen. Dieses geschieht hauptsächlich durch gemeinsames Proben und durch Auftritte bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen.

 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der kath. Kirchengemeinde Beckum zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke innerhalb des Dorfes Beckum zu verwenden hat.

 

§ 6

Der Verein setzt sich zusammen aus

1. Aktive, das heißt musikausübende Mitglieder

2. aus fördernden Mitgliedern

3. aus Ehrenmitgliedern

 

Aktives Mitglied kann jeder Bürger werden, der sich musikalisch betätigen möchte und die Satzungen des Vereins anerkennt.

Förderndes Mitglied kann jeder Bürger werden, der den Musikverein Beckum e.V. unterstützen möchte und den hierfür festgesetzten Betrag entrichtet.

Zum Ehrenmitglied kann durch Versammlungsbeschluß ernannt werden, der sich große Verdienste um den Verein erworben hat.

Die Höhe des Beitrages für fördernde Mitglieder wird in der Generalversammlung festgelegt und beträgt zur Zeit 8,00 DM. Aktive Mitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 7

Der Austritt erfolgt entweder freiwillig oder durch Ausschluß. Dem freiwilligen Austritt hat eine ordnungsgemäße Kündigung vorauszugehen. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt, wenn der Beitrag zwei Jahre trotz Erinnerung nicht entrichtet wurde.

Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den Proben und Musikveranstaltungen teilzunehmen. Die musikalische Leitung unterliegt dem Dirigenten.

Jedes Mitglied ist für seine ihm zur Verfügung gestellten Instrumente, Noten und Uniform verantwortlich. Die Mitglieder können für selbstverschuldete Beschädigung oder Verlust für das ihnen zur Verfügung gestellte Vereinsgut ersatzpflichtig gemacht werden.

 

§ 8

Der Verein hat einen Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, Kassierer und Geschäftsführer (*). Der Vorstand wird auf der Generalversammlung gewählt, und zwar so, daß jedes Jahr 2 (*) neue Vorstandsmitglieder gewählt werden. Hierbei sollen jeweils der 1. Vorsitzende und Geschäftsführer und im darauf folgenden Jahr der 2. Vorsitzende und der Kassierer (*) neu gewählt werden. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglied beträgt somit jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand leitet den gesamten Verein.

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen.

Der Kassierer führt gewissenhaft ein Kassenbuch über Ein- und Ausgaben und legt alljährlich der Generalversammlung einen Bericht hierüber vor.

Der Geschäftsführer führt die Mitgliederliste, das Protokoll bei der Generalversammlung und allen Vorstandssitzungen und ist für die Erledigung sämtlicher sonstiger schriftlichen Arbeiten verantwortlich.

Zur Pflege des Notenmaterials werden von den aktiven Musikern zwei Personen für jeweils ein Jahr verpflichtet.

Der 1. Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein nach außen und vor Gericht.

((*) Änderung durch Generalversammlungsbeschluss vom 23.02.1991)

 

§ 9

Alljährlich findet eine Generalversammlung statt. Die Einladung hierzu wird öffentlich eine Woche vor der Versammlung ausgehängt. Im Bedarfsfall kann der Vorstand noch weitere Versammlungen einberufen. Jede ordnungsgemäße einberufene Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit, außer bei Auflösung des Vereins.

Der Verein ist aufzulösen, wenn seine Mitgliederzahl unter 7 gesunken ist. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen und in einer Generalversammlung sich alle anwesenden Mitglieder einstimmig dafür erklären.

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